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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der inloop GmbH, Nußdorfer Straße 10-12/16a, 1090 Wien, FN 594700i (in der Folge „Auftragnehmerin“) und dem/der „Auftraggeber:in“ (zusammen die „Vertragsparteien“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. 

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt. Entgegenstehende Bestimmungen eines schriftlichen Angebots der Auftragnehmerin sind vorrangig gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu behandeln.​ 

1.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung gilt zwischen den Vertragsparteien eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart. Dies gilt entsprechend im Falle einer Vertragslücke.

1.4 Die Auftragnehmerin ist bei ihrer Leistungserbringung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung und ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. 

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Änderungen der im Auftragsschreiben vereinbarten Leistungen sind schriftlich zu vereinbaren. 

2.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber:in. 

2.3 Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von 1,5 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Auftragnehmerin keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Auftragnehmerin zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der/die Auftraggeber:in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die Auftragnehmerin anbietet. 

2.4 Die Leistungen umfassen keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsberatung oder rechtliche Due Diligence-Leistungen.

3. Aufklärungspflicht des/der Auftraggebers:in / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der/die Auftraggeber:in wird die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende dem Projekt dienliche Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Beraterin bekannt werden. Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen unter der Annahme, dass die erhaltenen Informationen vollständig und richtig sind, und wird die Informationen nicht überprüfen.

3.4 Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin von dieser informiert werden.

4. Loyalität und Abwerbeverbot

4.1 Dem/der Auftraggeber:in ist es untersagt, Mitarbeiter:innen der Auftragnehmerin während sowie bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Auftragnehmerin zu beschäftigen oder abzuwerben. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der/die Auftraggeber:in eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 an die Auftragnehmerin zu bezahlen.

4.2 Dem/der Auftraggeber:in ist es untersagt, von der Auftragnehmerin beauftragte Dritte während sowie bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Auftragnehmerin zu beschäftigen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der/die Auftraggeber:in eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 an die Auftragnehmerin zu bezahlen.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Sofern dies im Beratungsvertrag vereinbart ist, wird die Auftragnehmerin über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der Auftraggeber:in Bericht erstatten.

5.2 Im Laufe der Erbringung der Leistung werden unter Umständen Entwürfe und Arbeitsdokumente übermittelt sowie mündliche Stellungnahmen abgegeben, für die die Auftragnehmerin keine Haftung übernimmt.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Alle Rechte an den von der Auftragnehmerin und ihren Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Konzepte, Analysen, Arbeitsvorlagen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Gestaltungsvorschläge etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber:in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber:in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftragnehmerin – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des/der Auftraggebers:in gegen diese Bestimmungen berechtigt den/die Auftragnehmer:in zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1 Die Auftragnehmerin ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den/die Auftraggeber:in hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. 

7.2 Dieser Anspruch des/der Auftraggebers:in erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Die Auftragnehmerin haftet dem/der Auftraggeber:in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen für Personenschäden – die Haftung jedenfalls ausgeschlossen.

8.2 Die Auftragnehmerin haftet keinesfalls für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.

8.3. Behauptet der/die Auftraggeber:in einen Schadensfall, ist diese/r verpflichtet, der Auftragnehmerin alle damit verbundenen Informationen und Auskünfte zu erteilen und eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

8.4 Die Haftung der Auftragnehmerin ist in allen Fällen der Höhe nach mit der Auftragssumme beschränkt, jedoch maximal mit EUR 100.000. Als Schadensfall ist hierbei die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einer einheitlichen Leistung ergeben. Für Schäden, die aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhenden Verstöße entstanden sind, haftet die Auftragnehmerin nur bis zur Auftragssumme bzw. bis maximal EUR 100.000.

8.5 Bei Vorhandensein mehrerer konkurrierender Geschädigter ist der Höchstbetrag gem. Punkt 8.4 für jeden Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche entsprechend zu kürzen, wobei die insgesamte Haftung der Auftragnehmerin jedenfalls mit dem Haftungshöchstbetrag gem. Punkt 8.4  gedeckelt ist.

8.6 Sofern die Auftragnehmerin Dritte zur Leistungserbringung beizieht und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den/die Auftraggeber:in ab. Der/die Auftraggeber:in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8.7 Schadenersatzansprüche des/der Auftraggebers:in können bei sonstigem Ausschluss nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. 

8.8 Der/die Auftraggeber:in hat sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für Schadenersatz zu beweisen, insbesondere das Verschulden und die konkrete Höhe des Schadens. Bei der Berechnung der Schadenshöhe sind zudem sämtliche Leistungen und Vorteile von dritter Seite, die mit dem anspruchsbegründenden Sachverhalt verbunden sind, haftungsreduzierend zu berücksichtigen (z.B. Versicherungsleistungen).

8.9 Die Auftragnehmerin ist nur gegenüber dem dem/der Auftraggeber:in verantwortlich. Keinesfalls besteht eine Haftung gegenüber Dritten. Auch die Weitergabe von Unterlagen der Auftragnehmerin an Dritte begründet keine solche Haftung gegenüber Dritten. Gibt der/die Auftraggeber:in für sie bestimmte Unterlagen an Dritte weiter, so hat der/die Auftraggeber:in die Auftragnehmerin bei Anspruchsstellung durch den Dritten die Auftragnehmerin schad- und klaglos zu halten.

8.10 Keinesfalls besteht ein direkter Schadenersatzanspruch gegen Mitarbeiter:innen, Gesellschafter:innen oder Organe der Auftragnehmerin.

8.11 Die Bestimmungen unter diesem Punkt 8 gelten sinngemäß auch für Schäden, die durch von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte verursacht wurden.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Geheimhaltung aller ihnen zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede sonst schützenswerte oder vertrauliche Information, der jeweils anderen Seite.

9.2 Die Auftragnehmerin ist von der Geheimhaltungspflicht gegenüber allfälligen Gehilf:innen und Stellvertreter:innen, derer sie sich bedient, entbunden. Sie hat in diesem Fall jedoch geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Geheimhaltung durch diese Personen zu setzen.

9.4 Die Geheimhaltungspflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber:in leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10. Honorar

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes bzw. Projekts erhält die Auftragnehmerin ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber:in und der Auftragnehmerin. Bei Fehlen einer Vereinbarung wird ein angemessenes Honorar geschuldet. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechende Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin innerhalb von 14 Tagen fällig.

10.2 Die Auftragnehmerin wird jeweils eine Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind vom/von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen. Dies gilt auch im Falle eines vereinbarten Fixhonorars. 

10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes bzw. die Durchführung des vereinbarten Projektes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, zu leisten.

10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

10.6 Allfällige Honorarschätzungen der Auftragnehmerin erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sind jedoch nicht verbindlich. Sobald abschätzbar ist, dass eine Honorarschätzung voraussichtlich erheblich überschritten wird, wird der/die Auftraggeber:in darüber informiert.

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.

12. Dauer des Vertrages

12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts/des Werks und der entsprechenden Rechnungslegung.

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

- wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder 

- wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder

- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und der/die Auftraggeber:in auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

 12.3 Behinderungen des Geschäftsbetriebs, die nicht von der Auftragnehmerin verschuldet sind, verlängern eine vereinbarte Leistungsfrist für die Dauer der Behinderung ohne etwaige Pönale. Dazu zählen insbesondere alle Fälle höherer Gewalt. Die Auftragnehmerin hat ein Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn die vereinbarte Leistungszeit in solchen Fällen schon um mehr als acht Wochen überschritten wurde. Die Auftragnehmerin haftet für Schäden nur im Falle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung der Verzögerung.

13. Aufrechnungsverbot und Übertragungsverbot

13.1 Der/die Auftraggeber:in ist gegenüber der Auftragnehmerin zur Aufrechnung nur aufgrund von Ansprüchen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt sind oder von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

13.2 Der/die Auftraggeber:in ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten gegenüber der Auftragnehmerin an Dritte zu übertragen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

14.2 Änderungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.3 Zusätzlich zu Verträgen in Papierform mit eigenhändigen Unterschriften, sind auch Verträge in PDF-Format, auch mit elektronischer bzw. gescannter Unterschrift, bindend.

14.4 Bei Streitigkeiten über die AGBs kommt die deutsche Version derselben zur Anwendung.

14.5 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar.

14.6 Erfüllungsort ist Wien. Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Auftragnehmerin ausschließlich zuständig.