Deutsches Lieferkettengesetz
Mit Inkrafttreten des Gesetzes 2023 wird in Deutschland die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in Lieferketten geregelt.
Was ist die Grundlage des Lieferkettengesetzes, für wen und ab wann gilt es?
Der Grundstein für das Gesetz wurde 2016 durch den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) gelegt. Der NAP bezieht sich auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für eine sozial gerechte Globalisierung. Da der NAP auf Freiwilligkeit beruht, ist nur rund ein Fünftel der deutschen Unternehmen diesem nachgekommen. Um unternehmerische Sorgfaltsplichten verbindlich zu verankern, bietet das Lieferkettengesetz nun Orientierung und gibt Rechtssicherheit.
Das Gesetz galt zunächst seit Jänner 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, seit Beginn 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer:innen in Deutschland. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten.
Was sind die Kernpunkte des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?
Nach dem LkSG etablieren Unternehmen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zum Erkennen, Vorbeugen, Minimieren oder Beenden von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken.
Das Gesetz schreibt verschiedene Sorgfaltspflichten vor:
- Einrichtung eines Risikomanagements
- Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten
- Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
- Abgabe einer Grundsatzerklärung
- Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich, gegenüber unmittelbaren Zulieferern sowie - bei Anhaltspunkten für mögliche Verletzungen - bei mittelbaren Zulieferern
- Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- Dokumentation und Berichterstattung
Durch folgende Maßnahmen stellen Sie die Umsetzung der Sorgfaltspflichten sicher:
Risiken eruieren
Unternehmen müssen Verantwortlichkeiten in ihrer Organisation festlegen und eine Risikoanalyse durchführen. Ein systematisches Vorgehen trägt dabei entscheidend zur Achtung von Menschenrechten bei, indem Unternehmen eng mit Lieferant:innen ihrer Lieferkette zusammenarbeiten, sich in gemeinsamen Brancheninitiativen engagieren oder Projekte in den jeweiligen Beschaffungsländern (z.B. bei der Rohstoffgewinnung) unterstützen.
Minimieren von Risiken
Vertragliche Vereinbarungen mit den Partnerunternehmen, das Anbieten von Schulungen oder verantwortungsvolle Einkaufspraktiken und entsprechende Kontrollmaßnahmen tragen zur Risikovorbeugung bei. Große Unternehmen setzen auf eigene Nachhaltigkeitsbeiräte, um die unternehmerische Praxis kritisch zu bewerten und weiterzuentwickeln.
Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird dabei mindestens einmal jährlich hinterfragt. Treten trotzdem Menschenrechtsverletzungen auf, müssen Unternehmen Abhilfemaßnahmen einleiten. Dafür gilt es im Unternehmen konkrete Zuständigkeiten und messbare Ziele festzulegen sowie in den offenen Dialog mit Stakeholdern zu treten und den regelmäßigen Austausch mit potenziell Betroffenen zu pflegen.
Beschwerden ermöglichen
Betroffene oder Personen, die von Missständen erfahren, bekommen die Möglichkeit ihre Rechte in einem offen zugänglichen, fairen und vertraulichen Beschwerdeverfahren einzufordern. Ein entsprechender Beschwerdemechanismus entlang der gesamten Lieferkette (z.B. in Form eines Hinweisgebersystems) trägt zur Abhilfe bei. Dabei ist es – vor allem im mittelständischen Bereich – hilfreich, unternehmensübergreifende Beschwerdemechanismen zu schaffen.
Verantwortung anerkennen
Die Sorgfaltsplicht sieht vor, dass Unternehmen ihre Menschenrechtsstrategie in einer Grundsatzerklärung festhalten, durch die Geschäftsleitung verabschieden und intern sowie extern kommunizieren. Die Strategie soll menschenrechtsbezogene Erwartungen des Unternehmens an Beschäftigte und Zulieferer formulieren, die prioritären menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken ausweisen und potenziell betroffene Personengruppen benennen, die aus der Risikoanalyse hervorgehen. Die Verantwortlichkeiten im Unternehmen sind offenzulegen. Wenn sich die Rahmenbedingungen ändern, kann die Erklärung angepasst werden.
Bericht erstatten
Die unter das Gesetz fallenden Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten des vorangegangenen Geschäftsjahres erstellen. Dieser Bericht, in Form eines vorgegebenen Fragenkatalogs, kann elektronisch beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) eingereicht werden.
Mit welchen Folgen ist bei Verstoß gegen das LkSG zu rechnen?
Zivilrechtliche Strafen gibt es nicht. Bei Vorstößen sind Zwangsgelder von bis zu 50.000 Euro vorgesehen. Bußgelder können je nach Größe und Umsatz des Unternehmens verhängt werden und bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des Umsatzes betragen. Ein Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen von bis zu drei Jahren könnte ebenso folgen.
Worauf sollen sich deutsche Unternehmen fokussieren – auf das nationale LkSG oder auf das künftige EU Gesetz?
Das EU Gesetz wir den Umweltschutz der Unternehmen viel genauer unter die Lupe nehmen. Auch beschränkt sich das deutsche Gesetz auf unmittelbare Zulieferer, die EU Regelung hingegen zieht ganze Lieferketten in Betracht. Bei der Implementierung der Zuständigkeiten und des Risikomanagements empfehlen wir daher die zukünftigen Anforderungen des EU Gesetzes bereits in die Strategie mitaufzunehmen, um für die jeweilige nationale Umsetzung der EU Richtlinie gerüstet zu sein.
Am 14. Dezember 2024 haben sich das Europäischen Parlament und die Vertreter der Mitgliedstaaten auf die Bestimmungen des EU-Lieferkettengesetzes verständigt. Diese Vereinbarung erfordert noch die Bestätigung durch das Parlament und den Rat, was jedoch als Formalität betrachtet wird. Infolgedessen wird das deutsche LkSG an die Anforderungen der europäischen Richtlinie bis 2016 angepasst werden müssen.
Wie kann die Umsetzung des LkSG im Unternehmen gelingen?
Gemeinsam mit unseren Kund:innen unterstützen wir im Aufbau eines entsprechenden Risikomanagements mit den zugehörigen Verantwortlichkeiten. Vor allem bei der Analyse der Lieferant:innen in komplexen Liefernetzwerken können große Unternehmen schnell an ihre Grenzen stoßen. Wenn beispielsweise in der Produktion viele unterschiedliche Rohstoffe zum Einsatz kommen, ist es sinnvoll vorerst deren soziale und ökologische Nachhaltigkeitsrisiken festzulegen. So kann ein entsprechender Risikofilter, der sich länder- und warengruppenspezifischer Datenbanken bedient, Lieferantenstandorte hinsichtlich ihrer Kritikalität bewerten.
inloop unterstützt von der Analyse über die Dokumentation bis hin zur Implementierung der organisatorischen Anforderungen.